§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Intensive Psychodynamische Kurzzeittherapie nach Davanloo (IS-TDP)“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Deutsche Gesellschaft für Intensive Psychodynamische Kurzzeittherapie nach Davanloo e.V. ( IS-TDP) / German Society of Davanloo´s Intensive Short-Term Dynamic Psychotherapy“.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Fortbildung und Weiterbildung von ärztlichen und nichtärztlichen Psychotherapeuten in Intensiver Psychodynamischer Kurzzeittherapie nach Davanloo und Psychoanalytischer Psychotherapie nach Davanloo in Form von audiovisuellen Kursen und Seminaren sowie die Verbreitung der von Davanloo entwickelten Therapiemethode und neuen Metapsychologie auf nationalen und internationalen Kongressen unter Einsatz der von Dr. Davanloo entwickelten audiovisuellen Lehrmethode. Zweck ist außerdem die Weiterentwicklung der Intensiven Psychodynamischen Kurzzeittherapie und Psychoanalytischen Psychotherapie nach Davanloo durch systematische audiovisuelle weitere Erforschung der neuen Metapsychologie. In Forschung und Lehre verpflichtet sich die Deutsche Gesellschaft für IS-TDP Dr. Davanloo, den wissenschaftlichen Zielen und Standards des Research Institute und der Davanloo Foundation.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die Gesellschaft betreibt ein Institut für Fortbildung in Intensiver Psychodynamischer Kurzzeittherapie (IS-TDP) nach Davanloo.

§3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die eine Weiterbildung in IS-TDP nach den Richtlinien des Weiterbildungsinstitutes nachweisen kann.

(2) Natürliche Personen, die die in Ziffer (1) genannten Qualifikationen nicht erfüllen können als außerordentliche Mitglieder (fördernde Mitglieder oder als Ehrenmitglieder oder als Mitglieder mit dem Status des Weiterbildungsteilnehmers) aufgenommen werden.

(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag incl. einem Lebenslauf, der an den Vorstand gerichtet werden soll.

(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

(6) Die ordentlichen Mitglieder verpflichten sich, sich einer kontinuierlichen Fortbildung in IS-TDP und einer regelmäßigen Qualitätskontrolle in IS-TDP zu unterziehen.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist. Das Recht zum sofortigen Austritt aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes und / oder Beschluss der Mitgliederversammlung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst dann beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes und / oder der Mitgliederversammlung über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch den Beschluss des Vorstandes und/ oder der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung des Vorstandes und / oder der Mitgliederversammlung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss des Vorstandes und / oder der Mitgliederversammlung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§5 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

(2) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Das Fälligkeitsdatum ist der 1. Januar eines jeden Jahres.

(3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

(2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

§8 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung des Vereins übertragen sind. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung.
Insbesondere – aber nicht ausschließlich – hat der Vorstand folgende Aufgaben:

(a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
(b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
(c) Vorbereitung und Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
(d) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

§9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder des Vereins. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§11 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

(a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
(b) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Umlagen
(c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
(d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
(e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbescheid des Vorstandes nach §4 Abs. 4 dieser Satzung.

§12 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angebe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Wahl des Vorstandes ist schriftlich und geheim durchzuführen.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(4) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los

(5) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§15 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§14 Abs.4 dieser Satzung)

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Psychotherapie, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(4) Der Auflösungsbeschluss bedarf vor seiner Ausführung der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§16 Ausschüsse

Auf Vorschlag des Vorstandes werden die Mitglieder der Ausschüsse von der Mitgliederversammlung ernannt. Die Ausschüsse ernennen einen Sprecher/ eine Sprecherin, der/die an Vorstandssitzungen teilnimmt.

Folgende Ausschüsse sind zu bilden:
1. Ausschuss für Veröffentlichungen
2. Ausschuss für ethische Fragen
3. Ausschuss für Qualitätssicherung
Weitere Ausschüsse können bei Bedarf gebildet werden